Vorgangsnummer: 2026/153
Kurzzusammenfassung
Die Stadt Goslar plant, dem vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. beizutreten. Dies ist eine Beschlussvorlage, die am 30. Juni 2026 im Rat behandelt werden soll. Der Mitgliedsbeitrag von jährlich 470,00 € soll ab 2027 im Haushalt eingeplant werden. Ziel des vhw ist es, durch Forschung und Fortbildung die Stadtentwicklung zu fördern und die politische Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Die Stadt hat seit 1998 bereits mehrfach an Fortbildungen des vhw teilgenommen, was zu Einsparungen im Vergleich zu den Mitgliedsbeiträgen führte. Die Entsendung eines Vertreters zur Mitgliederversammlung ist vorgesehen, wobei erst eine schriftliche Erklärung zur Mitgliedschaft erforderlich ist. Der Rat der Stadt Goslar entscheidet über die Entsendung, die auf Basis des § 138 Abs. 1 NKomVG erfolgt. Aufgrund der Vereinsstatuten hat die Stadt Goslar bei der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht, jedoch ist eine aktive Teilnahme nicht zwingend vorgesehen. Für das Haushaltsjahr 2026 können die Kosten durch bereits vorhandene Mittel gedeckt werden. Es bleibt unklar, wie intensiv die Stadt insgesamt die Mitgliedschaft im vhw nutzen wird und ob dies zusätzliche Personalkosten nach sich zieht.
Warum ist das wichtig?
Die Mitgliedschaft könnte den Zugang zu Fortbildungen und Informationen für die Stadtverwaltung verbessern, was indirekt auch der Stadtentwicklung und damit den Bürgerinnen und Bürgern zugutekommen könnte.
Fakten zur Vorlage
- Vorgangsnummer: 2026/153
- Thema: Mitgliedschaft im vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung
- Betroffene: Stadtverwaltung, Bürgerinnen und Bürger
- Kosten/Haushalt: Der jährliche Mitgliedsbeitrag von 470,00 € wird ab 2027 im Haushalt eingeplant, die Kosten für 2026 können aus vorhandenem Budget gedeckt werden.
Offene Fragen
- Wie intensiv wird die Stadt die Mitgliedschaft im vhw nutzen?
- Welche langfristigen Personalkosten sind möglicherweise zu erwarten?
Unsicherheiten
Keine besonderen Unsicherheiten im Kurztext benannt.
