• 2026/273 – Mitteilung – Mitteilung zum Projekt „Jugend entscheidet“ – Plan 2026, notwendige Verschiebung

    Vorgangsnummer: 2026/273

    Kurzzusammenfassung

    Die Stadt Goslar hat beschlossen, das Projekt „Jugend entscheidet“, das ursprünglich für 2026 geplant war, auf das Frühjahr 2027 zu verschieben. Dieser Entschluss wurde in der Mitteilung Nr. 2026/273 bekanntgegeben und erfolgt aufgrund des aktuell fehlenden Personals in der Jugendpflege, das für das Jugendzentrum B6 benötigt wird. Das Projekt basiert auf dem Vorbild des Förderprogramms der Hertie Stiftung, welches die Jugendbeteiligung fördert. Die Durchführung der Thementage ist organisatorisch sehr umfangreich, und eine angemessene Vorbereitung ist derzeit nicht gegeben. Das Jugendzentrum B6 ist für viele Kinder und Jugendliche eine wichtige Anlaufstelle nach der Schule, und es ist entscheidend, dass dessen Betrieb zuverlässig bleibt. Unzuverlässigkeit könnte dazu führen, dass Kinder und Jugendliche verloren gehen, was die Bindung zu den Fachkräften gefährdet. Zukünftige Konzept-Ideen für das Projekt werden in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bildung, Familie und Soziales vorgestellt. Es wird angestrebt, dass das Personal des Jugendzentrums bis zur Durchführung des Projektes wieder vollständig ist. Diese Maßnahme soll die Qualität der Jugendarbeit sichern und weiterhin den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden.

    Warum ist das wichtig?

    Die Verschiebung des Projekts könnte dazu führen, dass Jugendliche länger auf die Teilnahme an den Thementagen warten müssen, während das Jugendzentrum weiterhin als stabiler Anlaufpunkt fungiert.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/273
    • Thema: Verschiebung des Projekts „Jugend entscheidet“ auf 2027
    • Betroffene: Stadtverwaltung, Jugendliche, Mitarbeiter der Jugendpflege, Ausschuss für Bildung, Familie und Soziales
    • Kosten/Haushalt: Im Dokument sind keine Angaben zu Kosten oder Haushaltsmitteln enthalten.

    Offene Fragen

    • Wie genau sollen die neuen Konzept-Ideen für „Jugend entscheidet“ aussehen?
    • Was sind die spezifischen personellen Engpässe im Jugendzentrum?
    • Wann wird das Personal wieder vollständig sein?

    Unsicherheiten

    Keine besonderen Unsicherheiten im Kurztext benannt.

    Mehr zum Thema Bürgerbeteiligung und Transparenz

    Quelle

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  • 2026/240-01 – Mitteilung – Beantwortung der Anfrage zu „Kernsanierung des Liebesbankweges: Wiederherstellung der Barrierefreiheit, Überarbeitung der Beschilderung, Routinepflege und (Teil-)Nutzung des Uni-Konzepts zur Auerhahnkaskade am Liebesbankweg“; Ortsratsmitglied Hagen Maximilian Kühl vom 11.08.2026

    Vorgangsnummer: 2026/240-01

    Bezug zu vorherigen Vorgängen

    Dieser Vorgang gehört zur Vorgangskette 2026/240.

    Der Ausgangsvorgang wird unter der Nummer 2026/240 geführt.

    Kurzzusammenfassung

    In dieser Mitteilung geht es um die Beantwortung einer Anfrage zur Kernsanierung des Liebesbankweges, die vom Ortsratsmitglied Hagen Maximilian Kühl gestellt wurde. Der Vorgang ist ein Folgevorgang zu einer vorherigen Anfrage, in der konkrete Fragen zur Barrierefreiheit, Pflege und Beschilderung des Liebesbankweges gestellt wurden. Die Verwaltung hat die Fragen zu den Sanierungszeiten, der Barrierefreiheit, den Pflegeintervallen, der Beschilderung, den Reinvestitionsmitteln sowie zur Müllinfrastruktur behandelt, gibt jedoch an, dass sie hierzu keine Angaben machen kann, da die Zuständigkeit vollständig bei der HTG liegt. Dies bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger keine Informationen zu den geplanten Maßnahmen und deren Durchführung erhalten. Insbesondere bleibt unklar, wie und wann diese Maßnahmen umgesetzt werden sollen und ob es eine klare Planung oder Mittel für die Instandhaltung gibt. Die Auswirkungen dieser Unklarheiten sind erheblich, da sie die Nutzung und den Zugang zu dieser wichtigen öffentlichen Infrastruktur betreffen. Konkrete offene Punkte sind der Zeitplan für die Sanierung, die Informationen zu den Reinvestitionsmitteln und welche Maßnahmen aus dem Uni-Konzept übernommen werden können.

    Warum ist das wichtig?

    Die Unklarheiten über die Sanierung und Pflege des Liebesbankweges könnten die Zugänglichkeit und Nutzung für Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigen.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/240-01
    • Thema: Kernsanierung des Liebesbankweges
    • Betroffene: Bürgerinnen und Bürger, Ortsrat im Stadtteil Hahnenklee, HTG
    • Kosten/Haushalt: Im Dokument sind keine Angaben zu Kosten oder Haushaltsmitteln enthalten.

    Offene Fragen

    • Wann sollen die Sanierungsmaßnahmen konkret beginnen?
    • Welche Reinvestitionsmittel sind vorhanden, um die Infrastruktur zu erneuern?
    • Welche Teile des Uni-Konzepts können umgesetzt werden?

    Unsicherheiten

    • Unklare Zeitpläne für die Umsetzung der Sanierung.
    • Unzureichende Kommunikation und Offenlegung von Informationen.

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  • 2026/265 – Vorlage – Annahme von Spenden über 100 bis 2.000 EUR

    Vorgangsnummer: 2026/265

    Kurzzusammenfassung

    Die Vorlage handelt von der Annahme von Spenden zwischen 100 und 2.000 Euro und ist als Beschlussvorlage formuliert. Insgesamt sollen Zuwendungen in Höhe von 3.560,00 Euro an die Stadt Goslar angenommen werden. Diese Spenden umfassen unter anderem Gelder für den Stadtfeuerwehrverband Goslar sowie für die Kinderfeuerwehr Vienenburg. Gemäß einem Beschluss aus 2010 kann der Verwaltungsausschuss über die Annahme von Spenden entscheiden. Die Übersicht der Spenden ist in der Anlage enthalten und listet verschiedene Spender und Verwendungszwecke auf. Die Förderung fördert lokale Initiativen und Institutionen, was für die Gemeinschaft von Bedeutung ist. Im Dokument sind keine speziellen Kosten für die Annahme der Spenden angegeben. Bürgerinnen und Bürger können von den vorgenannten Zuwendungen in Form von verbesserten Dienstleistungen profitieren. Offene Fragen sind, ob künftig weitere Spenden angezeigt werden und wie die Verwendung der Gelder konkret überwacht wird. Eine Unsicherheit besteht darin, ob alle Zuständigkeiten klar definiert sind.

    Warum ist das wichtig?

    Bürgerinnen und Bürger können von den vorgenannten Zuwendungen in Form von verbesserten Dienstleistungen profitieren.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/265
    • Thema: Annahme von Spenden im Rahmen kommunaler Unterstützung
    • Betroffene: Stadt Goslar, Stadtfeuerwehrverband Goslar, Kinderfeuerwehr Vienenburg
    • Kosten/Haushalt: Im Dokument sind keine speziellen Kosten für die Annahme der Spenden angegeben.

    Offene Fragen

    • Wie wird die Verwendung der Gelder konkret überwacht?
    • Werden künftig weitere Spenden angezeigt?

    Unsicherheiten

    • Die Klarheit über die Verwendung der Gelder ist ungewiss.

    Mehr zum Thema Spenden

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  • 2026/266 – Vorlage – Annahme von Spenden über 2.000 EUR

    Vorgangsnummer: 2026/266

    Kurzzusammenfassung

    Die Stadt Goslar plant, mehrere Spenden über 2.000 EUR anzunehmen und legt hierzu einen Beschlussvorschlag vor. Der Gesamtbetrag der angenommenen Zuwendungen beläuft sich auf 8.472,41 EUR. Diese Spenden umfassen nennenswerte Beiträge wie 5.113,67 EUR für ein Spielgerät der Grundschule Jürgenohl und eine Spende von 36.000 EUR für Trinkwasserspender. Der Rat der Stadt hat bereits 2010 beschlossen, dass Zuwendungen über diesem Betrag durch ihn genehmigt werden müssen. Die Verwaltung leitet die Übersicht über die Spenden in den entsprechenden Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Rates weiter. Die Stadtverwaltung führt die Annahme in Übereinstimmung mit § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. § 26 KomHKVO durch. In Bezug auf die Spenden gibt es auch eine Förderung für Veranstaltungen zur digitalen Teilhabe von Senioren. Die Vorlage hat keine unmittelbaren finanziellen Kosten für die Stadt, da die Spenden zur Finanzierung von Projekten verwendet werden. Bürgerinnen und Bürger könnten von den finanzierten Projekten profitieren, jedoch bleibt die konkrete Nutzung unklar. Es sind keine weiteren Informationen zu zusätzlichen Kosten oder einer speziellen Verwendung der Mittel gegeben. Insgesamt bleibt offen, wie die Spenden konkret in den Projekten eingesetzt werden.

    Warum ist das wichtig?

    Bürgerinnen und Bürger könnten von den finanzierten Projekten profitieren, jedoch bleibt die genaue Wirkung unklar.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/266
    • Thema: Annahme von Spenden über 2.000 EUR
    • Betroffene: Rat der Stadt Goslar, Stadtverwaltung, Bürgerinnen und Bürger
    • Kosten/Haushalt: Es sind keine Informationen zu zusätzlichen Kosten oder Haushaltsmitteln enthalten.

    Offene Fragen

    • Wie werden die Spenden konkret in den Projekten eingesetzt?
    • Es fehlen Informationen zur spezifischen Verwendung der Spendenmittel.

    Unsicherheiten

    • Es fehlen Informationen zur spezifischen Verwendung der Spendenmittel.

    Mehr zum Thema Spenden

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  • 2026/248-01 – Mitteilung – Beantwortung der Anfrage „Ausgaben für Bühnen und andere temporäre Bauten, Veranstaltungstechnik, Flächennutzungen, Feuerwerke und Absperrzäune im Ortsteil Hahnenklee“; Ortsratsmitglied Hagen Maximilian Kühl vom 12.08.2026

    Vorgangsnummer: 2026/248-01

    Bezug zu vorherigen Vorgängen

    Dieser Vorgang gehört zur Vorgangskette 2026/248.

    Der Ausgangsvorgang wird unter der Nummer 2026/248 geführt.

    Kurzzusammenfassung

    Die Mitteilung beantwortet die Anfrage eines Ortsratsmitglieds zu den Ausgaben der Stadt Goslar und der HTG GmbH für verschiedene öffentliche Veranstaltungen im Ortsteil Hahnenklee. In den letzten drei Geschäftsjahren sind für die Stadt Goslar keine Kosten für Bühneninfrastruktur, Veranstaltungstechnik, Pyrotechnik oder Absperrzäune angefallen. Die HTG GmbH, die für die meisten Veranstaltungen zuständig ist, macht jedoch keine Auskunft über ihre Ausgaben. Bei Veranstaltungen wie Walpurgis und Sommerfest gab es keine Nutzung von temporären Bühnen für eine spezifische Veranstaltung, während für andere Events die HTG verantwortlich ist. Die Verwaltung sieht keine Probleme mit Platzverhältnissen in der Rathausstraße oder fehlenden Rettungswegen im Kurpark. Zudem wird auf die Kostenreduzierung durch den neuen Wildschweinschutzzaun verwiesen, wobei diese Thematik ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der HTG fällt. Es bleibt unklar, warum für das Sommerfest eine andere Regelung bezüglich der Abzäunung besteht als bei anderen Großveranstaltungen. Diese Informationen sind wichtig für die Bürger, jedoch gibt es viele Punkte, die unklar bleiben und weitere Klärung benötigen.

    Warum ist das wichtig?

    Die Vorlage hat eine direkte Bedeutung für die Bürger, da sie Informationen zu Ausgaben und Veranstaltungsorganisation liefert. Dennoch bleibt unklar, wie diese Dinge konkret finanziert werden und warum unterschiedliche Regelungen angewendet werden.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/248-01
    • Thema: Ausgaben für Veranstaltungen im Ortsteil Hahnenklee
    • Betroffene: Ortsratsmitglied Hagen Maximilian Kühl, HTG GmbH, Bürgerinnen und Bürger von Hahnenklee
    • Kosten/Haushalt: Im Dokument sind keine Angaben zu Kosten oder Haushaltsmitteln vorhanden.

    Offene Fragen

    • Welche Ausgaben hat die HTG GmbH in den letzten drei Geschäftsjahren für Bühnen, Technik, Pyrotechnik und Absperrzäune?
    • Auf welcher rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Grundlage beruht die abweichende Abzäunungspraxis beim Sommerfest?
    • Inwieweit kann der neue Wildschweinschutzzaun im Kurpark temporäre Event-Zäune ersetzen?
    • Gibt es eine jährliche Aufschlüsselung der Einsätze temporärer Bühnen in Hahnenklee durch die HTG?

    Unsicherheiten

    • Unzureichende Informationen über die Ausgaben der HTG GmbH
    • Unklare Regelungen zu Abzäunungen bei unterschiedlichen Veranstaltungen

    Quelle

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  • 2026/238-01 – Mitteilung – Beantwortung der Anfrage „Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 28.04.2026 (Verkleinerung Ortsrat Hahnenklee) im Lichte des Eingliederungsvertrages von 1972, der Bürgerbefragung und des Ortsratsvotums“; Ortsratsmitglied Hagen Maximilian Kühl vom 11.08.2026

    Vorgangsnummer: 2026/238-01

    Bezug zu vorherigen Vorgängen

    Dieser Vorgang gehört zur Vorgangskette 2026/238.

    Der Ausgangsvorgang wird unter der Nummer 2026/238 geführt.

    Kurzzusammenfassung

    Die Vorlage ist eine Mitteilung, die die Anfrage zur Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vom 28. April 2026 beantwortet. Der Beschluss betrifft die Verkleinerung des Ortsrates Hahnenklee von elf auf neun Mitglieder. Die Verwaltung erläutert, dass die Hauptsatzung des Rates die Mitgliedszahl regelt und keine Genehmigung der Kommunalaufsicht erforderlich ist. Die Bürgerbefragung im Februar 2026, die ein überwältigendes Ergebnis für den Ortsrat zeigte, wurde zwar durchgeführt, aber das Ergebnis wurde nur teilweise berücksichtigt, was zu einer Einsparung von etwa 1.560 Euro jährlich führt. Es wird auf die rechtliche Abwägung und die Möglichkeit des Ortsrates hingewiesen, Gehör zu finden, jedoch wurde dessen Votum bei der Entscheidung nicht übernommen. Die Verwaltung beurteilt die Satzungsänderung als rechtmäßig, sodass kein Anfechtungsrisiko bei der kommenden Kommunalwahl besteht. Unklar bleibt, wie genau die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen konkret bewertet werden kann und ob die Entscheidung das Vertrauen der Bürger in die politische Vertretung beeinträchtigen könnte.

    Warum ist das wichtig?

    Die Entscheidung zur Verkleinerung des Ortsrates könnte möglicherweise das politische Vertrauen der Bürger beeinflussen und könnte Einfluss auf die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Anwohner haben.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/238-01
    • Thema: Rechtmäßigkeit der Verkleinerung des Ortsrates Hahnenklee
    • Betroffene: Mitglieder des Ortsrats Hahnenklee, Bürgerinnen und Bürger von Hahnenklee
    • Kosten/Haushalt: In der Vorlage wird auf einen Einsatz von cirka 7.000 Euro Steuergeldern für die Bürgerbefragung hingewiesen, jedoch keine weiteren Kosten beschrieben.

    Offene Fragen

    • Wie genau wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme beurteilt?
    • Hat die Verkleinerung des Ortsrates Auswirkungen auf die Mitbestimmung der Bürger?

    Unsicherheiten

    • Die genaue rechtliche Bewertung der Beschlusslage bleibt unhaltbar.
    • Ob die Entscheidung negative Auswirkungen auf die Bürgervertretung hat, ist unklar.

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  • 2026/236-01 – Mitteilung – Beantwortung der Anfrage „Parkplatz für Rollstuhlfahrer vor Kurhaus Hahnenklee“; Ortsratsfraktion CDU vom 11.08.2026

    Vorgangsnummer: 2026/236-01

    Bezug zu vorherigen Vorgängen

    Dieser Vorgang gehört zur Vorgangskette 2026/236.

    Der Ausgangsvorgang wird unter der Nummer 2026/236 geführt.

    Kurzzusammenfassung

    Diese Mitteilung beantwortet die Anfrage der CDU-Ortsratsfraktion zur Markierung eines Behindertenparkplatzes vor dem Kurhaus Hahnenklee. Auf die Frage, wann dieser Parkplatz wieder markiert wird, teilt die Verwaltung mit, dass bereits Maßnahmen zur Erweiterung des barrierefreien Parkraums mit zwei Behindertenparkplätzen beauftragt wurden. Während der Umsetzung gab es Verzögerungen bei der Lieferung der notwendigen Schilder, die nun gesondert bestellt wurden. Die Schilder sollen innerhalb der nächsten 14 Tage aufgestellt werden. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Barrierefreiheit geleistet, der insbesondere für Menschen mit Behinderung von Bedeutung ist. Die Maßnahmen wurden veranlasst, um die Situation vor dem Kurhaus zu verbessern. Es bleibt jedoch unklar, ob es zusätzliche Regelungen oder langfristige Planung geben wird. Die Bürgerinnen und Bürger können eine baldige Verbesserung der Parkplatzsituation erwarten. Diese Mitteilung wird in der nächsten Sitzung des Ortsrats am 24. August 2026 behandelt. Aus der Vorgeschichte der Anfrage wird deutlich, dass der fehlende Parkplatz vor allem während des Wandertags für Menschen mit Behinderung als problematisch wahrgenommen wurde.

    Warum ist das wichtig?

    Die Bürgerinnen und Bürger können eine Verbesserung der Parkplatzsituation erwarten, was die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung erleichtert.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/236-01
    • Thema: Antwort zur Markierung eines Behindertenparkplatzes vor dem Kurhaus Hahnenklee
    • Betroffene: CDU-Ortsratsfraktion, Menschen mit Behinderung, Bürgerinnen und Bürger
    • Kosten/Haushalt: Im Dokument sind keine spezifischen Angaben zu Kosten oder Haushaltsmitteln enthalten.

    Offene Fragen

    • Ob es zusätzliche Regelungen zur langfristigen Barrierefreiheit geben wird.
    • Ob weitere Maßnahmen zum barrierefreien Parken in der Umgebung geplant sind.

    Unsicherheiten

    • Ob es zusätzliche Regelungen zur langfristigen Barrierefreiheit geben wird.
    • Ob weitere Maßnahmen zum barrierefreien Parken in der Umgebung geplant sind.

    Quelle

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    Teil 5: Wenn das Welterbe wirtschaftlich unzumutbar wird

    Was passiert, wenn Eigentümer die Rechnung nicht mehr bezahlen können?

    In den ersten vier Teilen haben wir versucht auszurechnen, was die Wärmewende in der Goslarer Altstadt kosten könnte.

    Unser mittleres Szenario kam auf rund 216 Millionen Euro. Unter ungünstigeren Annahmen – höhere Baukosten, mehr energetisch schwierige Gebäude und umfangreichere Arbeiten – kann die Belastung auch in Richtung 240 oder 260 Millionen Euro gehen.

    Ob es am Ende 216, 240 oder 260 Millionen Euro sind, ist für die entscheidende Frage fast egal:

    Was passiert eigentlich, wenn die privaten Eigentümer dieses Geld gar nicht haben?

    Denn ein Fachwerkhaus besitzt zwar einen Grundstückswert. Es besitzt aber kein eigenes Girokonto.

    Und nicht jeder, der ein Haus in der Altstadt besitzt, ist reich. Manche Häuser wurden vor Jahrzehnten vergleichsweise günstig gekauft. Manche gehören Menschen, die selbst darin wohnen und inzwischen Rentner sind. Andere Eigentümer haben bereits erhebliche Beträge in Dach, Fassade, Fenster, Heizung oder Fachwerk gesteckt.

    Ein altes Haus kann auf dem Papier einen Wert haben und seinen Eigentümer trotzdem finanziell auffressen.

    Die Rechnung kommt zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt

    Die mögliche Sanierungswelle findet nicht in einer Welt statt, in der Einkommen, Renten und Rücklagen automatisch mit den Kosten steigen.

    Im Juli 2026 lag die vorläufige Inflationsrate in Deutschland bei 2,8 Prozent. Die Energiepreise lagen sogar 8,3 Prozent über dem Vorjahresmonat. Das kommt zu den erheblichen Preissteigerungen der vergangenen Jahre noch hinzu.

    Wer vor einigen Jahren 50.000 Euro für eine Sanierung angespart hatte, hat deshalb heute nicht plötzlich 50.000 Euro mehr. Im Gegenteil: Handwerker, Material, Lebensmittel, Versicherungen und der ganz normale Alltag sind teurer geworden.

    Gleichzeitig steigt der CO₂-Preis für fossile Brennstoffe. Im Jahr 2025 lag er bei 55 Euro pro Tonne. Für 2026 gilt ein Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro je Tonne CO₂. Bei Erdgas bedeutet der obere Wert gegenüber 2025 einen zusätzlichen Aufschlag von ungefähr 0,22 Cent je Kilowattstunde. Die CO₂-Kosten sind dabei nur ein Bestandteil des Gaspreises.

    Die Botschaft an die Eigentümer lautet also ungefähr:

    Gas wird auf Dauer teurer. Deshalb sollt ihr eure Heizung austauschen. Damit die neue Heizung funktioniert, müsst ihr möglicherweise vorher das Haus sanieren. Und falls dafür das Geld fehlt, solltet ihr vermutlich einfach mehr Geld haben.

    Das ist technisch sicher noch nicht die vollständige kommunale Wärmeplanung. Als Finanzierungskonzept überzeugt es aber ebenfalls noch nicht.

    Und dann reden wir auch noch über die Rente

    Eine aktuelle nominale Rentenkürzung gibt es im Jahr 2026 nicht. Die gesetzlichen Renten wurden zum 1. Juli 2026 sogar um 4,24 Prozent erhöht. Die Haltelinie für das Rentenniveau von 48 Prozent gilt zunächst bis 2031.

    Trotzdem läuft gerade eine sehr konkrete Diskussion darüber, wie die Altersversorgung danach verändert werden soll.

    Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem:

    • die Haltelinie nach 2031 auslaufen zu lassen,
    • den Nachhaltigkeitsfaktor wieder anzuwenden,
    • Renten dadurch langsamer steigen zu lassen als die Löhne,
    • den abschlagsfreien Renteneintritt nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen,
    • die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen,
    • und die Regelaltersgrenze später an die Lebenserwartung anzupassen.

    Nach den damaligen Berechnungen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf ungefähr 67,5 Jahre steigen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen zügig in ein Gesetzgebungsverfahren zu bringen. Sie sind zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht vollständig geltendes Recht.

    Das muss man zusammendenken.

    Viele Menschen sollen länger arbeiten. Ihre gesetzliche Rente könnte nach 2031 langsamer wachsen als die Löhne. Gleichzeitig steigen Lebenshaltung und Energiekosten. Und genau diese Menschen sollen möglicherweise noch einen sechsstelligen Betrag in ein mehrere hundert Jahre altes Haus stecken.

    Das Haus ist dann vielleicht fit für die Zukunft.

    Der Eigentümer muss nur noch lange genug leben, um den Kredit abzubezahlen.

    Was bedeutet „wirtschaftlich unzumutbar“?

    Im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz steht zunächst eine klare Verpflichtung:

    Kulturdenkmale müssen instand gehalten, gepflegt, vor Gefährdung geschützt und nötigenfalls instand gesetzt werden.

    Verpflichtet sind insbesondere die Eigentümer.

    Diese Pflicht gilt aber nicht unbegrenzt. Nach § 7 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes können Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden, soweit sie den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar belasten.

    Das klingt zunächst beruhigend.

    Leider bedeutet „wirtschaftlich unzumutbar“ nicht einfach:

    „Ich habe das Geld nicht.“

    Das Gesetz schaut vor allem auf das Gebäude. Entscheidend ist insbesondere, ob die Kosten für Erhaltung und Bewirtschaftung durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals ausgeglichen werden können.

    Bei einem vermieteten Haus wird also gefragt, welche Einnahmen mit dem Gebäude erzielt werden können. Bei einem selbst bewohnten Haus spielt der Gebrauchswert eine Rolle. Fördermittel und steuerliche Vorteile werden ebenfalls berücksichtigt.

    Damit kann eine Maßnahme rechtlich als wirtschaftlich zumutbar gelten, obwohl der Eigentümer persönlich keinen ausreichend hohen Kredit bekommt oder die monatliche Belastung kaum tragen kann.

    Das ist ein wichtiger Unterschied:

    Ein Gebäude kann auf dem Papier sanierungsfähig sein, während sein Eigentümer in der Wirklichkeit zahlungsunfähig ist.

    Der Eigentümer muss die Unzumutbarkeit beweisen

    Wer sich auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit beruft, muss die notwendigen Zahlen und Unterlagen vorlegen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht behandelt die Unzumutbarkeit als ein Gegenrecht, das vom Eigentümer dargelegt werden muss.

    Dafür können unter anderem erforderlich sein:

    • Gutachten über den Zustand des Gebäudes,
    • Kostenschätzungen oder Angebote,
    • Berechnungen der möglichen Mieteinnahmen,
    • Angaben zum Gebrauchswert,
    • Fördermöglichkeiten,
    • steuerliche Vorteile,
    • Finanzierungsbedingungen,
    • und gegebenenfalls alternative Nutzungsmöglichkeiten.

    Man muss also unter Umständen zunächst mehrere Tausend Euro für Gutachten und Planung ausgeben, um nachzuweisen, dass man sich die eigentliche Maßnahme nicht leisten kann.

    Auch das ist eine Form von Verwaltungslogik.

    Jahrelang nichts tun hilft nicht

    Das Denkmalschutzgesetz enthält noch eine entscheidende Einschränkung:

    Eigentümer können sich nicht auf erhöhte Erhaltungskosten berufen, wenn diese dadurch entstanden sind, dass gesetzlich erforderliche Erhaltungsmaßnahmen zuvor unterlassen wurden.

    Das ist grundsätzlich nachvollziehbar. Niemand soll ein Denkmal absichtlich verfallen lassen und anschließend erklären, die Rettung sei nun leider zu teuer.

    In der Praxis kann die Abgrenzung aber schwierig werden.

    Hat jemand wirklich nichts getan? Oder fehlte ihm schon seit Jahren das Geld? Wurde ein Schaden zu spät erkannt? War eine frühere Reparatur bereits unbezahlbar? Wurde eine Förderung abgelehnt? War die notwendige denkmalgerechte Ausführung erheblich teurer als eine normale Reparatur?

    Das wird im Streitfall nicht am Stammtisch entschieden, sondern mit Akten, Gutachten und möglicherweise vor Gericht.

    Bedeutet Unzumutbarkeit automatisch Abriss?

    Nein.

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit bedeutet nicht automatisch, dass ein Haus abgerissen werden darf. Sie kann aber dazu führen, dass ein Eingriff in das Denkmal genehmigt werden muss, wenn die unveränderte Erhaltung wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Auch energetische Verbesserungen und erneuerbare Energien können in der Abwägung ein stärkeres Gewicht bekommen.

    Das heißt zunächst:

    • Eine andere Ausführung kann erlaubt werden.
    • Anforderungen können reduziert werden.
    • Veränderungen am Denkmal können genehmigungsfähig werden.
    • Im äußersten Fall kann auch die Frage eines Abbruchs entstehen.

    Aber dafür braucht es ein Verfahren und belastbare Nachweise. Der Satz „Ich kann es nicht bezahlen“ ersetzt noch keinen Antrag und kein Gutachten.

    Was passiert, wenn der Eigentümer trotzdem nichts macht?

    Wird ein Denkmal gefährdet, kann die Denkmalschutzbehörde die notwendigen Anordnungen treffen, um die gesetzlichen Erhaltungspflichten durchzusetzen. Sie kann bei einer Gefährdung durch Leerstand oder ungeeignete Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen sogar eine zumutbare Nutzung anordnen.

    Daneben kann die Gemeinde nach § 177 Baugesetzbuch bei erheblichen Mängeln oder Missständen ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot erlassen.

    Dabei enthält das Baugesetzbuch eine wichtige Schutzregel: Der Eigentümer muss die Kosten einer solchen kommunal angeordneten Maßnahme nur insoweit tragen, wie er sie aus eigenen oder fremden Mitteln finanzieren und die daraus entstehenden Kosten aus den Erträgen des Gebäudes aufbringen kann. Einen nicht tragbaren Anteil muss die Gemeinde grundsätzlich erstatten, soweit keine andere Stelle einen Zuschuss gewährt und keine anderweitige gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers besteht.

    Das bedeutet aber nicht, dass jede energetische Sanierung automatisch von der Stadt bezahlt werden müsste. Denkmalschutzrecht, Bauordnungsrecht, Städtebaurecht und Gebäudeenergierecht haben unterschiedliche Voraussetzungen.

    Und genau darin liegt ein Problem:

    Für den Eigentümer ist es eine einzige Rechnung. Für die Verwaltung sind es fünf verschiedene Rechtsgebiete.

    Von der Anordnung zur Ersatzvornahme

    Wird eine rechtmäßige Anordnung nicht erfüllt, kann sie mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. In Niedersachsen kommen insbesondere Zwangsgeld und Ersatzvornahme infrage.

    Bei einer Ersatzvornahme lässt die Behörde eine Handlung durch ein Unternehmen ausführen und stellt die Kosten der betroffenen Person in Rechnung. Sie kann sogar eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten verlangen. Nicht bezahlte Kosten können anschließend im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

    Das könnte zum Beispiel bei dringenden Sicherungsmaßnahmen eine Rolle spielen:

    • ein einsturzgefährdetes Bauteil sichern,
    • ein undichtes Dach vorläufig schließen,
    • lose Fassadenteile entfernen oder befestigen,
    • Gefahren für Passanten abwehren.

    Eine Ersatzvornahme ist keine kostenlose Nothilfe.

    Sie bedeutet eher:

    Die Behörde beauftragt die Arbeiten, weil der Eigentümer es nicht getan hat. Bezahlen soll am Ende trotzdem der Eigentümer.

    Wenn er das Geld vorher nicht hatte, hat er es danach in der Regel auch nicht. Er besitzt dann nur zusätzlich einen Kostenbescheid.

    Kann die Stadt das Haus einfach verkaufen?

    Nein.

    Die Stadt kann nicht beschließen:

    „Der Eigentümer hat kein Geld. Deshalb verkaufen wir jetzt sein Haus.“

    So funktioniert das Eigentumsrecht nicht.

    Ein Eigentumsverlust kann aber auf anderen Wegen entstehen.

    Wenn Kostenbescheide, Kredite, Grundsteuern oder andere Forderungen nicht mehr bedient werden können, kann es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen. Im äußersten Fall kann ein Grundstück nach den allgemeinen Regeln zwangsversteigert werden. Das wäre dann keine politische Verkaufsentscheidung der Stadt, sondern die Folge nicht mehr erfüllter und vollstreckbarer Forderungen. Das Zwangsversteigerungsgesetz regelt das dafür notwendige gerichtliche Verfahren.

    Die wahrscheinlichere Entwicklung findet jedoch schon vorher statt:

    • Der Eigentümer erkennt, dass er die Investitionen nicht tragen kann.
    • Er bekommt keinen ausreichenden Kredit.
    • Er versucht, das Haus zu verkaufen.
    • Kaufinteressenten rechnen die notwendigen Arbeiten vom Kaufpreis ab.
    • Das Gebäude wird weit unter dem Wert verkauft, den es in saniertem Zustand hätte.
    • Der bisherige Eigentümer verliert sein Haus, obwohl er formal freiwillig verkauft hat.

    Freiwillig ist in solchen Fällen ein dehnbarer Begriff.

    Und was ist mit Enteignung?

    Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz erlaubt tatsächlich eine Enteignung, wenn sie erforderlich ist, damit ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt.

    Eine solche Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder unter engen Voraussetzungen zugunsten einer geeigneten privaten juristischen Person möglich.

    Das ist allerdings kein normaler Verwaltungsablauf und erst recht keine einfache Verkaufsmöglichkeit für die Stadt.

    Eine Enteignung ist:

    • ein besonders schwerer Eingriff,
    • an strenge Voraussetzungen gebunden,
    • nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen,
    • mit einem förmlichen Verfahren verbunden,
    • und grundsätzlich zu entschädigen.

    Die Stadt kann also nicht morgen die Altstadt enteignen, weil ein paar Fassaden schlecht aussehen.

    Aber das Gesetz zeigt, wie ernst der öffentliche Erhaltungsanspruch genommen wird:

    Im äußersten Fall kann das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals stärker wiegen als das Interesse des bisherigen Eigentümers, Eigentümer zu bleiben.

    Das muss man wissen, wenn man privaten Eigentümern immer neue Anforderungen auferlegt.

    Was passiert gesellschaftlich?

    Wenn ein erheblicher Teil der Eigentümer die notwendigen Investitionen nicht aufbringen kann, bleibt das nicht auf die einzelnen Häuser beschränkt.

    Es kann eine ganze Altstadt verändern.

    1. Sanierungen werden weiter verschoben

    Wer weder 50.000 noch 150.000 Euro hat, beginnt nicht automatisch eine Sanierung, nur weil sie politisch wünschenswert wäre.

    Er wartet.

    Aus einem kleinen Schaden wird ein mittlerer Schaden. Aus einem mittleren Schaden wird eine Grundsanierung. Und irgendwann erklärt man dem Eigentümer, er hätte früher etwas tun müssen.

    Damit wäre der Kreis der deutschen Denkmalpflege vollständig geschlossen.

    2. Häuser werden verkauft

    Eigentümer, die sich eine Sanierung nicht leisten können, werden versuchen, das Gebäude abzugeben.

    Doch ein Haus mit einem Sanierungsbedarf von 150.000 Euro hat nicht denselben Marktwert wie ein fertig saniertes Haus. Die notwendigen Investitionen drücken den Kaufpreis.

    Der bisherige Eigentümer verliert damit nicht nur sein Zuhause, sondern möglicherweise auch einen erheblichen Teil seiner Altersvorsorge.

    3. Eigentum konzentriert sich

    Private Selbstnutzer und kleine Vermieter können durch finanzstärkere Käufer ersetzt werden.

    Denkbar sind:

    • größere Immobilienunternehmen,
    • Investoren,
    • Ferienwohnungsanbieter,
    • Projektentwickler,
    • oder Käufer, die ein historisches Zweitdomizil suchen.

    Das muss nicht in jedem Fall schlecht sein. Es verändert aber die soziale Struktur.

    Eine bewohnte Altstadt kann so schrittweise zu einer Altstadt werden, die vor allem Menschen gehört, die nicht dauerhaft in ihr leben.

    4. Mieten geraten unter Druck

    Vermieter werden versuchen, zumindest einen Teil der Kosten über höhere Erträge zu finanzieren. Ob und in welchem Umfang Kosten auf Mieten umgelegt werden dürfen, hängt von der jeweiligen Maßnahme und vom geltenden Mietrecht ab.

    Aber wirtschaftlich bleibt der Zusammenhang:

    Eine Investition von 100.000 oder 150.000 Euro verschwindet nicht. Irgendjemand muss sie bezahlen.

    Wenn es nicht der Eigentümer allein ist, trifft es möglicherweise die Mieter oder den Staat über Fördermittel.

    5. Leerstand kann zunehmen

    Manche Gebäude werden während umfangreicher Arbeiten vorübergehend unbewohnbar. Andere bleiben leer, weil weder Eigentümer noch Käufer eine wirtschaftlich tragfähige Lösung sehen.

    Leerstand verschlechtert wiederum den Zustand der Gebäude. Unbeheizte und schlecht belüftete Fachwerkhäuser werden nicht besser, nur weil sich gerade niemand die Sanierung leisten kann.

    Das UNESCO-Welterbe wäre dann geschützt.

    Nur eben zunehmend unbewohnt.

    Das eigentliche Problem ist die Gleichzeitigkeit

    Jede einzelne Maßnahme kann für sich begründet werden:

    • Denkmale müssen erhalten werden.
    • CO₂-Emissionen müssen sinken.
    • Fossile Heizungen sollen ersetzt werden.
    • Das Stromnetz muss ausgebaut werden.
    • Die Rentenversicherung muss finanziert werden.
    • Staatliche Haushalte sind begrenzt.

    Das Problem entsteht, wenn alle diese vernünftigen Einzelziele gleichzeitig im selben privaten Portemonnaie landen.

    Dann treffen aufeinander:

    • allgemeiner Sanierungsstau,
    • energetische Anforderungen,
    • Kosten einer neuen Heizung,
    • höhere Energiepreise,
    • CO₂-Bepreisung,
    • allgemeine Inflation,
    • mögliche Kreditkosten,
    • und eine unsichere Altersversorgung.

    Jede Behörde betrachtet ihren Teil.

    Der Eigentümer bekommt die Gesamtrechnung.

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit darf nicht das Sanierungskonzept der Stadt werden

    Es wäre politisch fatal, erst hohe Anforderungen zu stellen und anschließend darauf zu verweisen, dass im Einzelfall ja die wirtschaftliche Unzumutbarkeit geprüft werden könne.

    Denn wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist kein Förderprogramm.

    Sie ist die juristische Notbremse, wenn das normale System bereits gescheitert ist.

    Wer sie in Anspruch nehmen muss, braucht Gutachten, Berechnungen und häufig rechtliche Unterstützung. Das Verfahren kann Jahre dauern. In dieser Zeit wird das Haus nicht besser und der Eigentümer nicht jünger.

    Die politische Aufgabe muss deshalb sein, die Unzumutbarkeit möglichst zu verhindern.

    Was Goslar jetzt braucht

    Bevor die Wärmewende in der Altstadt zu einer Verkaufs- und Verdrängungswelle wird, braucht es ein nachvollziehbares Gesamtkonzept.

    Dazu gehören aus meiner Sicht:

    1. eine gebäudetypbezogene Untersuchung der Altstadt,
    2. eine ehrliche Kostenschätzung für private Eigentümer,
    3. eine Prüfung eines ausreichend warmen Wärmenetzes,
    4. ein Vergleich der Gesamtkosten über mindestens 20 bis 30 Jahre,
    5. Zuschüsse statt ausschließlich weiterer Kredite,
    6. besondere Hilfen für selbst nutzende Eigentümer mit niedrigen Einkommen,
    7. Förderungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen,
    8. ein kommunaler Härtefall- oder Sanierungsfonds,
    9. eine kostenlose fachliche und finanzielle Erstberatung,
    10. eine gemeinsame Planung von Wärme-, Strom-, Lade- und Straßeninfrastruktur,
    11. und ein Verfahren, das wirtschaftliche Härten erkennt, bevor ein Haus verfällt oder verkauft werden muss.

    Man könnte auch über ein kommunales oder gemeinnütziges Ankaufsmodell nachdenken:

    Eigentümer, die ihre Häuser wirklich nicht mehr halten können, könnten sie freiwillig an eine städtische oder gemeinnützige Gesellschaft verkaufen. Diese könnte die Gebäude sanieren und dauerhaft als Wohnraum erhalten.

    Das wäre etwas anderes als eine Enteignung.

    Und es wäre vermutlich besser, als abzuwarten, bis die Häuser bei einer Zwangsversteigerung oder einem Notverkauf an den Höchstbietenden gehen.

    Die entscheidende Frage

    Die Wärmewende in der Goslarer Altstadt ist nicht nur ein technisches Projekt.

    Sie ist eine soziale Frage.

    Werden die Kosten allein auf die Eigentümer verteilt, könnten aus notwendigen Sanierungen am Ende Verkäufe, Leerstand, höhere Mieten und der Verlust gewachsener Nachbarschaften entstehen.

    Dann hätten wir vielleicht hervorragend sanierte Fassaden.

    Nur die Menschen, die jahrzehntelang dahinter gewohnt haben, wären verschwunden.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht nur:

    Wie machen wir die Häuser klimafreundlicher?

    Sie lautet auch:

    Wie sorgen wir dafür, dass die Menschen danach noch darin wohnen können?

    Ein Welterbe, das seine Bewohner wirtschaftlich vertreibt, hat zwar seine Balken gerettet.

    Aber möglicherweise seine Stadt verloren.

    Quellen und rechtlicher Hinweis

    Die Ausführungen zur Erhaltungspflicht, wirtschaftlichen Unzumutbarkeit, zu behördlichen Anordnungen und zur Enteignung beruhen auf dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz, insbesondere den §§ 6, 7, 23 und 30.

    Die Ausführungen zum Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot beruhen auf § 177 Baugesetzbuch.

    Die Angaben zu Zwangsgeld, Ersatzvornahme und Kosteneinziehung beruhen auf den niedersächsischen Vorschriften über Verwaltungszwang.

    Der Artikel beschreibt mögliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen allgemein. Ob eine Maßnahme im konkreten Einzelfall zumutbar ist und welche Schritte eine Behörde ergreifen darf, hängt vom Gebäude, den angeordneten Arbeiten, der wirtschaftlichen Berechnung und dem jeweiligen Verfahren ab.

    Die in der Artikelserie genannten 216 beziehungsweise bis zu 260 Millionen Euro sind keine amtliche Kostenschätzung. Es handelt sich um Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen. Der fünfte Artikel untersucht nicht die exakte Endsumme, sondern die möglichen Folgen einer privaten Belastung in dieser Größenordnung.

  • 2026/264 – Vorlage – Sanierung und Versetzung des Kunstwerks „Ritter Ramm“ von Yaser Alomari; Aufhebung des Beschlusses der Vorlage 2019/036 / Teilaufhebung des Beschlusses der Vorlage 2024/091-03

    Vorgangsnummer: 2026/264

    Kurzzusammenfassung

    Die Vorlage betrifft die Sanierung und Versetzung des Kunstwerks „Ritter Ramm“ von Yaser Alomari und stellt einen Beschlussvorschlag dar. Das Kunstwerk weist erheblichen Sanierungsbedarf auf, wie ein Gutachten einer Restauratorin zeigt. Die Sanierung soll ohne den ursprünglichen Rahmen erfolgen, was die Kosten von ursprünglich 14.756 EUR auf 7.735 EUR reduziert. Für die Sanierung werden zusätzlich Haushaltsmittel für das Jahr 2027 bereitgestellt. Nach der Sanierung wird das Kunstwerk nicht mehr an seinem bisherigen Standort Ecke Rammelsberger Str. / Breiter Weg bleiben, sondern in den Innenraum der Kaiserpfalz versetzt. Der Künstler hat dieser Lösung zugestimmt. Das Kunstwerk wird in das Vermittlungskonzept der Kaiserpfalz integriert, wobei eine Informationstafel überflüssig wird. Eine Spende von 1.000 EUR einer Bürgerin könnte die Sanierungskosten weiter senken. Bei der Diskussion in der Kunstkommission gab es keine Einwände gegen die Versetzung. Die Vorlage wird in verschiedenen öffentlich zugänglichen Sitzungen behandelt, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

    Warum ist das wichtig?

    Die Versetzung des Kunstwerks in die Kaiserpfalz könnte positive Auswirkungen auf die Wahrnehmung und den Zugang zu kulturellen Angeboten haben.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/264
    • Thema: Sanierung und Versetzung des Kunstwerks „Ritter Ramm“
    • Betroffene: Kulturverwaltung, Bürgerinnen und Bürger, Kunstkommission
    • Kosten/Haushalt: Für die Sanierung sind im Haushalt 2027 zusätzlich 7.735 EUR eingeplant, eine Spende könnte die Kosten auf 6.735 EUR senken.

    Offene Fragen

    • Wie wird die Integration des Kunstwerks in das Vermittlungskonzept konkret umgesetzt?
    • Welche weiteren finanziellen Mittel sind für die Sanierung und Versetzung notwendig?

    Unsicherheiten

    Keine besonderen Unsicherheiten im Kurztext benannt.

    Mehr zum Thema Sanierung städtischer Gebäude

    Quelle

    Vorlage im ALLRIS der Stadt Goslar öffnen

  • 2026/207-01 – Änderungsantrag öffentlich aus der Politik – Ä-Antrag zum Grundsatzbeschluss zur Entwicklung eines Gewerbegebiets „Vor dem Nordhees“ in Jerstedt; Ratsfraktion FDP vom 19.08.2026

    Vorgangsnummer: 2026/207-01

    Bezug zu vorherigen Vorgängen

    Dieser Vorgang gehört zur Vorgangskette 2026/207.

    Der Ausgangsvorgang wird unter der Nummer 2026/207 geführt.

    Kurzzusammenfassung

    Die Vorlage ist ein Änderungsantrag der Ratsfraktion FDP zum Grundsatzbeschluss für die Entwicklung eines Gewerbegebiets „Vor dem Nordhees“ in Jerstedt. Die FDP beantragt, dass die Stadtverwaltung Alternativen für das wegfallende Baugebiet im Wohnbereich Jerstedt ausarbeitet, einschließlich eines verbindlichen Zeitplans. Ursprünglich waren die Flächen für den privaten Wohnungsbau vorgesehen, und mehrere Bürger hatten bereits Bauplätze reserviert. Der Verlust dieser Flächen ist erheblich, da die verbleibenden Möglichkeiten an der K 1 als minderwertig angesehen werden. Zudem beantragt die FDP, Ersatzflächen für den Wohnungsbau auszuwweisen, beispielsweise südlich des Wohngebiets Ost 4. Für die Umsiedlung der Sportanlage und deren Nutzung als Baugebiet sollte die Verwaltung laut Antrag ebenfalls einen realistischen Zeitplan und belastbare Kostenschätzungen vorlegen. Der Ausschuss für Wirtschaft berät diesen Antrag am 19. August 2026, gefolgt von weiteren Ausschüssen bis zur Ratssitzung am 15. September 2026. Die finanziellen Auswirkungen sind noch unklar und nicht näher definiert. Diese Änderungen könnten spürbare Auswirkungen auf die Wohnsituation der Bürger in Jerstedt haben, da die ursprünglichen Baupläne nun durch gewerbliche Entwicklungen ersetzt werden. Offene Fragen bestehen zur genaueren Ausgestaltung der Ersatzflächen und dem Zeitplan für die Umsetzung.

    Warum ist das wichtig?

    Die Änderungen könnten die Wohnsituation für Bürger in Jerstedt negativ beeinflussen, da geplante Bauflächen entfallen.

    Fakten zur Vorlage

    • Vorgangsnummer: 2026/207-01
    • Thema: Änderungsantrag zur Entwicklung eines Gewerbegebiets in Jerstedt
    • Betroffene: Anwohnerinnen und Anwohner, Bürger, Stadtverwaltung
    • Kosten/Haushalt: Die finanziellen Auswirkungen sind derzeit nicht spezifiziert und hängen von zukünftigen Planungen ab.

    Offene Fragen

    • Wie genau sollen die Ersatzflächen für den Wohnungsbau gestaltet werden?
    • Welcher verbindliche Zeitplan für die Umsetzung wird konkret erstellt?
    • Welche konkreten Kostenschätzungen können für die Umsiedlung der Sportanlage vorgelegt werden?

    Unsicherheiten

    • Finanzielle Auswirkungen sind derzeit unklar.
    • Konkrete Gestaltung der Ersatzflächen ist nicht definiert.

    Quelle

    Vorlage im ALLRIS der Stadt Goslar öffnen